Häufige Fragen von Kunden bzw. Mandanten.
Da jeder Rechtsanwalt und Ihre Rechtsanwältin aus Friedrichsdorf für die Ausführung des erteilten Mandats in persona verantwortlich ist, muss er das Mandat nicht übernehmen. Jeder Rechtsanwalt kann frei entscheiden, welche Interessen und Mandanten er vertreten möchte. Das ist zum Beispiel möglich, wenn ihm die erforderliche Expertise fehlt oder er das Mandat wegen anderer Verpflichtungen nicht fix bearbeiten kann. Bei einem Interessenkonflikt muss er das Mandat ablehnen. Beigeordnete Anwälte stellen hierbei eine Ausnahme dar. Die Beiordnung kann durch richterlichen Beschluss geschehen. Auf jeden Fall müssen Sie Ihrem Anwalt eine schriftliche Vollmacht erteilen, damit er sich gegenüber Ihrem Gegner oder anderen Beteiligten als Ihr Bevollmächtigter legitimieren kann.
endet für gewöhnlich das Mandat. Sei es zum Beispiel durch die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Forderung, in einem abschlägigen Urteil oder durch Vergleich.
spricht man von der Niederlegung des Mandats. Dies erfolgt ohne Fristen und Begründung durch eine entsprechende Mitteilung an Sie. Hauptgründe für die Niederlegung sind nicht gezahlte Honorare oder persönliche Querelen, die das Verhältnis erschüttern, dass der Anwalt auf das Mandat verzichtet. Dasselbe gilt, wenn der Mandant wiederholt den anwaltlichen Rat ignoriert.
Zu Unzeiten kann der Anwalt nur mit Begründung kündigen. Unzeiten heißt hierbei zum Beispiel mitten in der laufenden Verhandlung, kurz vor Ende einer unbearbeiteten Frist oder in sonstigen Zwangslagen. Zum Beispiel bei Zahlungsverzug, ein ex abrupto aufgetretener Interessenkonflikt, erwiesene Aussichtslosigkeit oder die Bedrohung durch den Mandanten.
Beispiel:
Der Mandant verlangt die wortgenaue Einsendung eines eigenen Schriftsatzes, den der Rechtsanwalt wegen des deplatzierten Inhaltes, gegenüber der Gegenseite ablehnt. Der Mandant reicht daraufhin den Schriftsatz trotzdem selbst direkt bei Gericht ein. Hier darf der Rechtsanwalt das Mandat niederlegen, ohne auf das Honorar für die bisherige Tätigkeit verzichten zu müssen (AG München, Urteil vom 28. 5. 2008, 222 C 30394/07).
brauchen Sie keine Kündigungsfrist einhalten. Machen Sie das Ganze am besten schriftlich. Der Anwalt behält den Honoraranspruch für angefallene Leistungen. Bis zur Erfüllung seines Honoraranspruchs darf der Anwalt die Akte zurückbehalten.
Ja, Sie können wechseln. Die persönliche Beziehung Mandant - Anwalt ist ein Dienstleistungsverhältnis. Sie als Auftraggeber können jederzeit ohne Gründe kündigen.
Gründe für einen Wechsel gibt es viele:
Aber, Vorsicht: Es ist offensichtlich, dass dadurch Mehrkosten entstehen!
Der erste Anwalt hat in der Regel schon Gebühren verdient. Die Geschäftsgebühr für außergerichtliche Briefe oder die Verfahrensgebühr für Briefe an das Gericht oder die Terminsgebühr für einen Termin vor Gericht. Diese Gebühren sind nach RVG Pauschalen. Sie fallen für den ersten Anwalt in voller Höhe an, egal, ob das Mandat bis zum Ende geführt wird oder zwischendurch beendet wird. Der zweite Anwalt muss möglicherweise dieselben Sachen erledigen: Außergerichtliche Briefe schreiben, Briefe an das Gericht schreiben oder einen Gerichtstermin wahrnehmen - er bekommt wieder Gebühren in voller Höhe.
Bevor Sie den Anwalt wechseln, sollten Sie für sich diese Frage klären:
Ist Ihnen der Wechsel evtl. Mehrkosten wert?
Wer nicht Selbstzahler ist, sondern auf VKH angewiesen ist, wird sich vermutlich den Wechsel nicht leisten können.
Nein.
Wenn Sie einen Beratungshilfeschein in dieser Sache hatten, den ein anderer Kollege abgerechnet hat, bekommen Sie keinen zweiten. Wenn der Kollege schon PKH (VKH) bei der Staatskasse beantragt hat, stehen ihm die entstandenen Gebühren zu, für den zweiten Anwalt gibt es die nicht nochmal.
PKH-/VKH-Mandanten können den Anwalt nur wechseln, wenn sie die Mehrkosten selbst zahlen. Wenn ein Mandant sich schlecht beraten oder vertreten fühlt, liegt die Ursache nicht immer in objektiver Schlechtleistung - häufiger in Kommunikationsstörungen zwischen Anwalt und Mandant.